Freunde der Motorflugschule des BWLV e.V.

§1  Name, Sitz und Eintragung     nach oben
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Der Name des Vereins lautet: Freunde der Motorflugschule des BWLV e. V.

Der Sitz des Vereins ist Kirchheim unter Teck.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck eingetragen.


§2  Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung     nach oben
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Der Verein soll - unter Beachtung der Unabhängigkeit und der Interessen der Motorflugschule des BWLV e. V. - dem Zusammenschluss der Motorflieger dienen, durch Veranstaltungen Kenntnisse und Erfahrungsaustausch der Mitglieder fördern, sowie durch fliegerische Weiterbildung einen Beitrag zur Erhöhung der Flugsicherheit leisten.

Der Verein wird die Motorflugschule des BWLV durch Unterstützung des Ausbildungsbetriebes und der Schulungseinrichtungen der Motorflugschule, sowie insbesondere durch eine umfassende Unterstützung ihrer Jugendarbeit fördern.

Der Verein wird Mitglied des BWLV.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff Abgabeordung 1977. Etwaige Gewinne und Überschüsse, die bei der Verfolgung des Vereinszweckes erzielt werden, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungs- oder sonstige Ausgaben, die unverhältnismäßig hoch oder dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Die Mittel, die der Verein durch Einnahmen aller Art gewinnt, sind ausschliesslich zweckgebunden zur Förderung des Vereinszwecks zu verwenden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3  Geschäftsjahr     nach oben

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet am 31.12.1981.


§4  Mitglieder und Ehrenmitglieder, Aufnahme in den Verein     nach oben
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Mitglieder des Vereins sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die fördernden Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

In die Organe des Vereins sind alle Mitglieder wählbar.

Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§5  Mitgliedsbeiträge, Spenden     nach oben
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Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Von den Mitglieder werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mindestjahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§6  Austritt     nach oben
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Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines ordentlichen Geschäftsjahres erklärt werden. Diese Erklärung hat mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten, die aus der Mitgliedschaft im Verein entstanden sind, ausgenommen etwaige Beitrags- oder sonstige Gebührenforderungen des Vereins aus der Zeit der Mitgliedschaft.


§7  Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss eines Mitglieds     nach oben
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Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresmindestbeiträgen in Verzug kommt.

Vorstand und Beirat können ein Mitglied durch gemeinsamen Beschluss mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausschließen.


§8  Organe des Vereins     nach oben
(1) Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat.


§9  Mitgliederversammlung     nach oben
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann bei der Ausübung des Stimmrechts nur ein weiteres Mitglied vertreten. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die den Jahresbeitrag für das abgelaufene Kalenderjahr geleistet haben.

Außer den in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben ist sie für alle anderen Aufgaben zuständig, die sie nicht dem Beirat oder dem Vorstand übertragen kann.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.


§10  Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung     nach oben
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Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.

Die Einladung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen - unter Angabe der Tagesordnung - erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt an dem Tag als zugegangen, der auf die Absendung an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift folgt.

Vor der Wahl des Vorstandes, des Beirats und zweier Kassenprüfer ist von den Mitgliedern ein Wahlleiter per Akklamation oder durch geheime Wahl zu bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in der Form eines Beschlussprotokolls aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Alle Beschlüsse müssen dabei wörtlich - wie vom Versammlungsleiter als Beschluss formuliert - aufgenommen werden.

Beschlüsse, die keiner Registriereintragung bedürfen, sind sofort Rechtswirksam.


§11  Vorstand     nach oben
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Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer.

Personalunion von Schatzmeister und Schriftführer mit dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden ist möglich.


§12  Wahl des Vorstandes     nach oben
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der 2. Vorsitzende, der in der Gründungsversammlung gewählt wird, ist nur auf 2 Jahre gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Zuwahl statt.


§13  Vertretungsbefugnis     nach oben
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt den Verein allein.

§14  Beirat     nach oben
Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Er steht dem Vorstand bei seiner Tätigkeit beratend und mitunterstützend zur Seite.
Die Mitgliederversammlung kann hierzu näheres bestimmen.

§15  Wahl des Beirates     nach oben
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Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, welche bei der Gründungsversammlung gewählt werden. Die Mitglieder werden nur auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.


§16  Außerordentliche Mitgliederversammlung     nach oben
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Einberufung gelten die Bestimmungen nach §10 dieser Satzung sinngemäß.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.


§17  Satzungsänderungen     nach oben
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Für Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Beschlüsse nach §17 und §18 werden mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.


§18  Auflösung des Vereins     nach oben 
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Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Beabsichtigte Auflösung des Vereins ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich aufzuführen.


§19  Vereinsvermögen     nach oben
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit fällt das verbliebene Vermögen (nach Abzug aller Schulden und Verbindlichkeiten) an den BWLV e.V., der es zu Zwecken im Bereich der Motorflugschule verwendet, soweit diese gemeinnützig sind.

§20  Beschluss durch Gründungsversammlung     nach oben
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 6.11.1981 in Kirchheim unter Teck an der insgesamt 56 Gründungsmitglieder teilgenommen haben, einstimmig beschlossen.

Kirchheim unter Teck, den 6. November 1981

Für die Richtigkeit dieser Kopie der Vereinssatzung kann nicht garantiert werden.